aGB

1 Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für den Verkauf und/oder die Lieferung von verarbeiteten und/oder den Handel mit thermoplastischen Kunststoffhalbzeugen, soweit der Besteller Unternehmer (Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in jedem Falle deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.
  4. Die Ansprüche des Bestellers gegen uns aus dem Vertrag dürfen nicht abgetreten werden. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen Gegenansprüchen oder mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die in einem mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller wegen solcher Rechte und Ansprüche abgeschnitten, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen.

2 Angebot, Vertragsabschluss und Umfang der Lieferung/Leistung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  1. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  3. Sämtliche Vereinbarungen sollen schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für Nebenabreden und Beschaffenheitsgarantien sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  4. Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist, behalten wir uns Änderungen der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation oder Herstellungsart auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
  5. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben und dergleichen sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Angebots- und Vertragsunterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; die Unterlagen dürfen weder kopiert noch Dritten ohne unsere Einwilligung zugänglich gemacht werden.

3 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung rein netto ab Werk in Euro ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir Kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  1. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, so können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 15 %, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.

4 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere sämtlichen Rechnungen sofort und ohne Abzüge fällig.
  1. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
  2. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Der Besteller trägt alle mit den Schecks zusammenhängenden Kosten.
  3. Der Besteller ist nur dann zu einem vereinbarten Skontoabzug berechtigt, wenn er mit anderen Zahlungen nicht im Verzug ist.
  4. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem einzelnen Abschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich die Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergibt. In einem solchen Fall sind wir ferner nach unserer Wahl berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung gem. unten § 9.4 widerrufen.

5 Lieferzeit, Teillieferungen

  1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum des Vertragsabschlusses, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, bereitzustellenden Materialien und Vorrichtungen, Genehmigungen, Zeichnungen, Freigaben oder vor Eingang einer evtl. vereinbarten Vorauszahlung. Sie verlängert sich mindestens um den Zeitraum, den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug ist.
  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, ist ggf. gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue Lieferfrist beginnt nicht vor Abschluss der neuen Vereinbarung zu laufen.
  3. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse sowie Maßnahmen aus Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung verlängern die vereinbarten Fristen angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. In wichtigen Fällen werden wir dem Besteller derartige Verzögerungen anzeigen. 5. §§ 5 Nr. 1 Satz 2, 5 Nr. 2, 5 Nr. 3 Satz 1, 5 Nr. 4 gelten sinngemäß auch für Liefertermine.
  4. Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.
  6. Teillieferungen sind zulässig.

6 Mitwirkung des Bestellers, Einsatz der Produkte, Formen, Modelle und Schablonen

  1. Der Besteller hat uns unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Besteller trägt den Mehraufwand, der uns dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger oder berichtigter Angaben des Bestellers wiederholt werden müssen.
  1. Die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen beim Einsatz der Produkte obliegt dem Besteller.
  2. Formen, Modelle und Schablonen werden dem Besteller gesondert berechnet. Dies gilt auch für die Herstellung von Ersatzstücken nach einer von uns nicht verschuldeten Abnutzung oder Zerstörung dieser Gegenstände. Die Gegenstände bleiben stets unser Eigentum. Sie werden bis zu höchstens einem Jahr nach Auslieferung des letzten Auftrags aufbewahrt. Nach dieser Zeit behalten wir uns eine Verschrottung vor. Bei Neuaufträgen müssen Formen, Modelle und Schablonen erneut hergestellt und entsprechend berechnet werden.

7 Gefahrübergang, Versand

  1. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs unserer Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware ihm oder der zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person übergeben wurde, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Werkes, und zwar auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben.
  2. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder aufgrund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Transportbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

8 Gewährleistung

  1. Es gelten für Maße und Toleranzen die DIN-Vorschrift 7168 „grob“ für Zuschnitte und spanabhebend herzustellende Teile und „sehr grob“ für warmverformte Teile.
  1. In allen Fällen, in denen wir die Ware ausschließlich nach den Vorgaben des Bestellers bezüglich Material und Konstruktion herstellen, übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung für die Geeignetheit des vom Besteller vorgegebenen Materials. Auch übernehmen wir keine Haftung für die Verwendbarkeit und die Gebrauchstauglichkeit der nach den Vorgaben des Bestellers hergestellten Waren. Wir sind jedoch verpflichtet, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. Des weiteren wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter besteht für uns nicht.
  2. Der Besteller hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Wareneingang sachlich und fachlich zu kontrollieren bzw. Warenprüfung anhand unserer Versandunterlagen durchzuführen. Von dieser Prüfpflicht kann er nicht entbunden werden.
  3. Die Haftung für Mängel und Schäden bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Besteller oder durch nicht von uns beauftragte Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften bestellerseitigen Arbeiten oder sonstigen beeinträchtigenden Einflüssen (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), ist ausgeschlossen.
  4. Bei Mängeln der Leistung, die der Besteller uns schriftlich anzuzeigen und im Einzelnen nachzuweisen hat, stehen dem Besteller die folgenden Rechte zu: Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung. Ist die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen oder sind dem Besteller weitere Nacherfüllungsversuche nicht mehr zumutbar, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Schadenersatzhaftung bei Sach- und Rechtsmängeln ist in § 10 abschließend geregelt.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
  1. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Dies gilt nicht mehr, wenn sich der Besteller in Verzug befindet. Der Besteller ist weder zu einer Verpfändung, noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich anzuzeigen.
  2. Jede Be- und Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware durch den Besteller erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
  3. Der Besteller tritt alle Ansprüche – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung, zustehen, in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware an uns ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Schadensersatzforderungen, die wir gegen den Besteller haben.
    Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf durch uns einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug oder sonstigen Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers.
  4. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. Der Besteller ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen hin verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte dienlich sind, insbesondere uns eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach dem gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten oder / und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts zurückzuverlangen. Das Rückgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, es sei denn wir erklären diesen ausdrücklich; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware zurückzuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware werden wir diese nach entsprechender Vorankündigung bestmöglich verwerten. Der Erlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet.

10 Haftungsbeschränkungen

Die Schadenersatzhaftung ist ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht nachfolgend Ausnahmen vorgesehen sind. Unberührt vom vorstehenden Haftungsausschluss bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ebenso unberührt vom vorstehenden Haftungsausschluss bleibt die Haftung für die fahrlässige Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

Unberührt vom Haftungsausschluss bleibt auch die Haftung für Beschaffenheitsgarantien, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, für Arglist sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11 Sonstiges

Die etwaige Unwirksamkeit der einen oder anderen Bestimmung dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.